Neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzüge in Kraft. Diese ist als gesetzliche Vorgabe zu betrachten! Wichtigste Inhalte sind u.a., dass der Begriff Betreiber nicht mehr im Regelwerk auftaucht, sondern stattdessen der Begriff des Arbeitgebers. Wer einen Aufzug betreibt, sieht sich mit höheren haftungsrechtlichen Konsequenzen konfrontiert.
Wichtige Punkte:
1. Die Begriffe Aufzugswärter und beauftragte Person entfallen, nicht aber deren Tätigkeiten und die damit verbundene Verantwortung, diese trägt jetzt der „Arbeitgeber“, vorher Betreiber der Aufzugsanlage. Dieser muss nach wie vor die regelmäßigen Kontrollen an der Aufzugsanlage durchführen.
2. Neue Aufzüge müssen generell mit einer 2-Wege Kommunikationsanlage zu einer ständig besetzten Stelle ausgerüstet sein. Bestehende Aufzüge sind bis 2017 nachzurüsten. Unsere Kunden werden detailliert informiert und erhalten ein Angebot für ein zugelassenes Notrufsystem. Die von uns installierten Notrufgeräte erfüllen generell alle normativen und gesetzlichen Forderungen.
3. Bis 2016 muss für jeden Aufzug ein Notfallplan erstellt sein. Ein Muster finden Sie auf unserer Homepage, oder senden wir Ihnen gerne zu. Im Notfallplan sind folgende Angaben festgehalten: der verantwortliche Arbeitgeber (Betreiber), Personen, die Zugang zu allen Aufzugseinrichtungen haben und die Personenbefreiung durchführen können, Personen die erste Hilfe leisten können und wo sich die Anleitung für die Notbefreiung befindet.
4. Die Prüfplakette wird von den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS), also dem TÜV, DEKRA, GTÜ, seit Jahren an sichtbarer Stelle angebracht. Für Sie als Betreiber besteht daher kein Handlungsbedarf.
5. Die bisherige Praxis, dass neue Aufzüge von den jeweiligen Fachfirmen ohne Sachverständigenabnahme in Betrieb genommen werden, entfällt. Neuanlagen müssen jetzt wieder durch den Sachverständigen einer ZÜS vor Inbetriebnahme einer Prüfung unterzogen werden.